Am gestrigen Tage ist die aus der letzten Bund-Länder-Konferenz erwachsene Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft getreten. Diese verpflichtet Arbeitgeber unter anderem dazu, Beschäftigten die Arbeit in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, sofern nicht dringende betriebliche Erfordernisse dem entgegenstehen. Tatsächlich dürfte die vermeintliche „Pflicht“, Home Office zu ermöglichen, de facto lediglich eine „verschärfte Ermahnung“ geblieben sein.
Das Landgericht Mönchengladbach stärkt Ihre Rechte als Geschädigte eines Verkehrsunfalls und erteilt der anlasslosen Fahrzeugnachbesichtigung durch die Haftpflichtversicherung eine klare Absage.
Wir bitten Sie höflich, bei Besuchen in der Kanzlei ab dem 25.01.21 eine medizinische Maske im Sinne der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu tragen. Dies sind OP-Masken, FFP2-Masken oder Masken des vergleichbaren Standards KN 95/N 95.
Die Infektionszahlen in Deutschland sinken bekanntlich langsam aber stetig als Folge der geltenden Corona-Schutzmaßnahmen. Für Ihren Beitrag, zur weiteren Eindämmung der Pandemie und somit einen weiteren Schritt hin zur Normalität bedanken wir uns.