Kostentransparenz ist uns ein wichtiges Anliegen. Selbstverständlich werden wir daher unsere Mandanten gerne im Vorfeld der Aufnahme unserer Tätigkeit ausführlich über die voraussichtlich entstehenden Kosten informieren und stellen auch eine Anfrage auf Kostenübernahme bei einer etwa bestehenden Rechtsschutzversicherung.
I. Allgemeine Informationen:
Die Gebühren für unsere Tätigkeit berechnen wir – sofern nicht mit dem Mandanten ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung getroffen wird – nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Den Gesetzestext finden Sie hier.
Die Gebühren nach dem RVG berechnen sich in Zivilsachen nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, wobei die außergerichtliche Bearbeitung einen Gebührenrahmen absteckt, in welchem die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtsanwalts mit Blick auf den Umfang, die Schwierigkeit und die wirtschaftliche Bedeutung des Falles festgesetzt wird.
In Straf- und Bußgeldsachen sieht das RVG einen konkreten Gebührenrahmen vor, innerhalb welchem der Rechtsanwalt seine Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzt.
Das Vergütungsverzeichnis finden Sie hier.
Die Gebührentabelle finden sie hier. Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge sind netto-Beträge. Eine 1,3 Gebühr stellt die sog. „Schwellengebühr“ dar, die nach RVG nur überschritten wird, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Für eine bloße Beratung oder die Fertigung eines Gutachtens (gleich aus welchem Rechtsgebiet) soll nach Vorgabe der RVG (§ 34) auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, wird die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Ist der Auftraggeber eine Privatperson (Verbraucher im Sinne des BGB) ist dieses Ermessen bei einer bloßen Beratung begrenzt auf einen Betrag von höchstens (!) € 250,- netto; für eine Erstberatung höchstens (!) € 190,- netto.
II. Besonderheit in Unfallsachen:
Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung nach einem Verkehrsunfall sind nach der Rechtsprechung als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung Bestandteil des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Unfallverursacher bzw. der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung. Das heißt für den Geschädigten aus einem Verkehrsunfall, dass auch (und sogar insbesondere) bei völlig unstreitigen Unfallereignissen die Kosten für eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen sind. Kosten enstehen erst für den Fall einer etwa notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung.
III. Zur Frage einer „kostenlosen Erstberatung“:
Das RVG setzt in § 4 der Verringerung der gesetzlichen Gebühren Grenzen durch eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall. Dies erfolgt im Hinblick auf die Notwendigkeit der Gebührentransparenz und vor dem Hintergrund, dass anwaltliche Tätigkeit zur Qualitätswahrung nicht in einen „Preiskampf“ ausarten sollte.
Es ist für uns selbstverständlich, dass wir unseren Mandanten gerne in einem telefonischen - natürlich kostenlosen - Erstgespräch eine (sehr grobe und unverbindliche) Einschätzung der Sachlage zu ihrem Fall geben, wenn der Umfang des Sachverhaltes und die betroffene Rechtsmaterie dies zulässt.
Die meisten Sachverhalte vertragen sich jedoch schon aufgrund ihrer tatsächlichen und rechtlichen Komplexität schlicht nicht mit pauschalen Aussagen im Rahmen eines ersten Telefonats. Unsere Mandanten werden es aus diesem Grunde selten erleben, dass wir im ersten Telefonat eine verbindliche Auskunft geben können, sondern uns stattdessen eine vertiefte Prüfung des Falles vorbehalten. Denn eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung, wie wir sie unseren Mandanten bieten und die zu verbindlichen und verwertbaren Ergebnissen führt, bedarf einer genauen und detaillierten Erfassung des Falles und seiner fundierten rechtlichen Bewertung.
Eine generelle „kostenlose Erstberatung“ können und möchten wir daher nicht anbieten.
Sie werden in unserer Kanzlei stets die fundierte und verbindliche Beratung erhalten, die Sie erwarten und verdienen und diese ist im Einklang mit dem Gesetz nur dann kostenlos, wenn es im Einzelfalle angemessen ist.