Das neue Baurecht
von Axel Dammer
Das zu Beginn des Jahres 2018 in Kraft getretene „neue Baurecht“ betrifft entgegen seiner Bezeichnung nicht nur baurechtliche Sachverhalte. Es bringt vielmehr eine Vielzahl entscheidender gesetzlicher Änderungen mit sich, die den gesamten Bereich der Werk- und Kaufverträge betreffen. Die wichtigsten Änderungen stellen wir in aller gebotenen Kürze vor:
1. Im Werkvertragsrecht wird nunmehr mit dem neuen § 632 a BGB die Höhe einer geschuldeten Abschlagszahlung am „Wert der erbrachten Leistung“ gemessen; statt wie bisher am „Wertzuwachs auf Bestellerseite“. Darüber werden entscheidende Änderungen zur Abnahmefiktion mit Schutzvorschriften für den Verbraucher normiert, die dem Werkunternehmer, der sich auf die Abnahmefiktion berufen möchte, Hinweispflichten auferlegen.
2. Als völlig neue Vertragsformen werden mit der Reform der Bauvertrag und der Verbraucherbauvertrag in das BGB eingeführt; letzterer mit weitreichenden nicht vertraglich auszuschließenden (!) Schutzvorschriften zugunsten privater Bauherren in den Vorschriften der §§ 650 i - o BGB. Insbesondere ist ein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen.
3. Neben dem Bauvertrag finden mit dem Architekten- und Ingenieurvetrag in den §§ 650 p und dem Bauträgervertrag in § 650 u weitere neue Vertragsarten Einzug in das BGB.
4. Als wesentliche Neuerung im Kaufrecht sieht die Reform im Kaufrecht nunmehr im Gewährleistungsfall eine gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers vor, eine mangelhafte Kaufsache auszubauen und mangelfrei neu einzubauen bzw. die hierfür notwendigen Aufwendungen zu tragen. Der Gesetzgeber nimmt durch diese Änderung bisher herrschende Rechtsprechung in das Gesetz auf.
Nicht nur in baurechtlichen Angelegenheiten empfiehlt sich sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher zur Vermeidung kostspieliger Fehler aufgrund der weitreichenden Änderungen eine Beschäftigung mit der seit diesem Jahr geltenden neuen Gesetzeslage.
Hierzu beraten wir Sie gerne.